Schützenverein 1968 Ober-Klingen e.V.



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Waffenrecht





Hier gibt es alle Informationen zum Waffenrecht:

http://www.dsb.de/infothek/recht/waffenrecht/entwuerfe-gesetze-verordnungen/

Neue waffenrechtliche Regelungen treten gemäß Artikel 5 Abs. 2

am Samstag, dem 25.7.2009, in Kraft !

http://www.dsb.de/infothek/recht/waffenrecht/aktuelles/

Quelle: Deutscher SchützenBund e.V.

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Das Wichtigste zum Waffenrecht

Das Waffengesetz (nun mehr in der Fassung vom 1.4.2008) regelt den

Umgang mit Waffen, insbesondere Schusswaffen und Munition.

Unter das Waffengesetz fallen neben den Schusswaffen im herkömmlichen

Sinne (Feuerwaffen) auch


Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen sowie die Armbrust als sonstiger


Gegenstand; nicht geregelt ist der Bogen.

Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition 

Luftdruck-, Federdruck- und Gasdruck (früher: CO2)-Waffen und Armbrüste

können erlaubnisfrei ab 18 Jahren erworben werden.

Für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen ist

Voraussetzung:

  • Vollendung des 18. Lebensjahres für Schusswaffen im Kaliber bis zu

    5,6mm lfb für Munition mit Randfeuerzündung und einer

    Mündungsenergie bis 200 Joule, für Einzellader-Langwaffen mit

    glatten Läufen bis Kal. 12 wenn diese Waffen nach der Sportordnung

    zugelassen sind.

  • sonst: Vollendung des 21. Lebensjahres.

    Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist ein amts- oder

    fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige

    Eignung vorzulegen.

    Dies gilt nicht für die o.a. Waffen.

  • Zuverlässigkeit (§ 5) fehlt z.B. bei Verurteilung wegen eines

    Verbrechens oder zu mehr als 60 Tagessätzen wegen sonstiger Tat;

    bei wiederholtem oder gröblichem Verstoß gegen WaffenG,

    SprengstoffG oder BundesjagdG, bei Mitgliedschaft in einer

    verfassungsfeindlichen Vereinigung.

  • Persönliche Eignung (§ 6) fehlt z.B. bei Alkohol- oder

    Suchtmittelabhängigkeit, psychischer Krankheit oder der Gefahr des

    unvorsichtigen oder unsachgemäßen Umgangs.

  • Sachkunde (§ 7) setzt die nachgewiesene Kenntnis waffentechnischer

  • und rechtlicher Regeln voraus (vgl. hierzu die Sachkunderichtlinien

    des DSB).


Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte (WBK) erteilt; sie gilt zum

Erwerb

1 Jahr und zum Besitz unbefristet. Der Erwerb ist binnen 2 Wochen der

Behörde anzuzeigen.


Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition (§ 10) wird durch

Eintragung in eine WBK für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt;

sie gilt für den Erwerb 6 Jahre und für den Besitz unbefristet.

Bedürfnis für Sportschützen (§ 14)

  • Mindestens 12-monatige Mitgliedschaft in einem Schießsportverein,

    der einem anerkannten Schießsportverband angehört, sowie

    regelmäßige Ausübung des Schießsports. Als „regelmäßig“ wird in der

    Praxis vieler Behörden eine in der Regel 18-malige schießsportliche

    Betätigung im Jahr gefordert.

  • Die Waffe muss für die Sportdisziplin nach der Sportordnung des

    anerkannten Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich sein.

  • Ausnahme:

    Waffen nach $ 14 Abs. 4, die auf die sog. Gelbe WBK eingetragen

    werden.

    Beide Voraussetzungen sind durch eine Bescheinigung des Verbandes

    glaubhaft zu machen. Innerhalb von 6 Monaten dürfen nicht mehr als

    2 Schusswaffen erworben werden. Dies gilt bis zu 3 halbauto-

    matischen Langwaffen und bis zu 2 Kurzwaffen.

  • Weitere Waffen können erworben werden, wenn sie zur Ausübung

    weiterer Disziplinen benötigt werden oder zur Ausübung des

    Wettkampfsports erforderlich sind.

  • Eine unbefristete Erlaubnis wird erteilt zum Erwerb von Einzellader

    Langwaffen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige

    Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition, mehrschüssige Kurz-

    und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), die

    auf die sog. Gelbe WBK eingetragen werden.



Das Bedürfnis wird nach 3 Jahren von der Behörde überprüft. Hierbei

handelt es sich um eine einmalige Überprüfung. Ob hierfür Gebühren

erhoben werden dürfen ist umstritten.

Schießen / Altersgrenzen (§ 27)

Außerhalb von Schießstätten bedarf das Schießen mit Schusswaffen einer

Erlaubnis.
Auf Schießstätten darf ohne Erlaubnis geschossen werden:

  • ab 12 Jahren: mit Luftdruck-, Federdruck- und Gasdruck-Waffen

  • ab 14 Jahren: mit sonstigen Waffen,

wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder

anwesend ist und eine zur Kinder- und Jugendarbeit geeignete Person das

Schießen beaufsichtigt.

Ein zur Aufsichtführung berechtigter Sorgeberechtigter kann sein eigenes

Kind selbst beaufsichtigen.

  • ab 16 Jahren: ohne jede Einschränkung

Von den Altersgrenzen soll eine Ausnahme bewilligt werden, wenn durch

eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch

eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft

gemacht sind.

Umstritten ist, ob und welche Altersbegrenzung für das Schießen mit der

Armbrust gilt: Da mit der Armbrust nicht im Sinne des Gesetzes geschossen

wird, aber der Schütze Umgang mit der Armbrust hat, ist in analoger

Anwendung der oben genannten Altersregelung für Luftdruckwaffen das

Schießen mit 12 Jahren zulässig.

Führen / Transport (§ 12)

Das Führen von Schusswaffen bedarf der Erlaubnis (Waffenschein § 10).

Erlaubnisfrei ist das Führen auf einer Schießstätte oder wenn die

Schusswaffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zum

anderen im Zusammenhang mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck

befördert wird.


Nicht schussbereit“ heißt, dass die Waffe nicht geladen sein darf; es dürfen

weder Munition noch Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten

Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sein. Der gemeinsame

Transport von Waffen und Munition ist zulässig.

Nicht zugriffsbereit“ ist eine Waffe dann, wenn sie

  • nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann (d.h. mit

    wenigen [= 3 oder

    weniger] Handgriffen)

  • in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt (d.h. in einem

    zusätzlich gegen das einfache öffnen gesicherten Behältnis, z.B.

  • durch ein Schloss oder im

    abgeschlossenen Kofferraum)



Das Führen der Armbrust ist erlaubnisfrei. Der Transport von Munition

unterliegt keinen Beschränkungen hinsichtlich eines Behältnisses; allerdings

muss der Transport so

erfolgen, dass ein Zugriff Unbefugter nicht möglich ist.

Aufbewahrung

  • bis zu 10 Langwaffen im sog. A-Schrank.

  • Kurzwaffen im sog. B- oder 0-Schrank.

  • Munition ist getrennt von der Waffe aufzubewahren, ausgenommen

    bei Aufbewahrung im B- bzw. 0-Schrank.



Vergleichbar gesicherte Räume gelten als gleichwertig.

Die sichere Aufbewahrung ist auf Verlangen nachzuweisen; die Behörde hat

kein Recht, ohne konkrete Anhaltspunkte eine Wohnung zu betreten.

Europäischer Feuerwaffenpass

Sportschützen können nach der europäischen Waffen-Richtlinie einen

Europäischen Feuerwaffenpass erhalten, in den erlaubnispflichtige Waffen

eingetragen werden. Er berechtigt zur Mitnahme der Waffen in ein anderes

EU Land, wenn ein Grund (z.B. Einladung zum Sportschießen) nachgewiesen

wird.

Für Sportschützen aus anderen EU-Ländern gilt dies für bis zu 6

erlaubnispflichtigen Waffen und die erforderliche Munition.

Schießsportverband und Schießsportverein (§ 15)

Ein Zusammenschluss schießsportlicher Vereine wird unter bestimmten

Voraussetzungen vom Bundesverwaltungsamt als Schießsportverband

anerkannt. Die Schießsportvereine müssen einen Nachweis über die

Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten ihrer Mitglieder während der

ersten 3 Jahre nach Erteilung einer WBK führen.


Sportschützen mit einer WBK sind bei ihrem Austritt aus dem Verein von

diesem an die zuständige Behörde zu melden.



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Quelle:http://www.schuetzenbund.de/infothek/recht/waffenrecht/

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Weitere wichtige Informationen finden Sie am

Ende dieser Seite (hier anklicken)

(Stand April 2006 /Weitere Änderungen im Waffengesetz für 
das Jahr 2008 geplant)

Das Wichtigste zum Waffenrecht

Das Waffengesetz regelt den Umgang mit Waffen, 
insbesondere Schusswaffen und Munition.
Unter das Waffengesetz fallen neben den Schusswaffen im 
herkömmlichen Sinne (Feuerwaffen) auch Luftdruck-, 
Federdruck- und CO2-Waffen sowie die Armbrust als 
sonstiger Gegenstand;
nicht geregelt ist der Bogen.


Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition

Luftdruck-,Federdruck- und CO2-Waffen und Armbrüste
können erlaubnisfrei ab 18 Jahren erworben werden. 
Für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen
ist Voraussetzung:

Vollendung des 18. Lebensjahres für Schusswaffen im
Kaliber bis zu 5,6 mm lfb für Munition mit Randfeuerzündung
und einer Mündungsenergie bis 200 Joule, für Einzellader-
              Langwaffen mit glatten Läufen bis Kal. 12 – wenn diese
              Waffen nach der Sportordnung zugelassen sind.

sonst:
        Vollendung des 21. Lebensjahres.

                Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist ein amts- 
        oder fachärztliches
        oder fach-psychologisches Zeugnis über die geistige
        Eignung vorzulegen.
                Dies gilt nicht für die o.a. Waffen.


Zuverlässigkeit (§ 5) 
              fehlt z.B. bei Verurteilung wegen eines Verbrechens
              oder zu mehr als 60 Tagessätzen wegen sonstiger Tat; 
              bei wiederholtem oder gröblichem Verstoß gegen WaffenG,
              SprengstoffG oder BundesjagdG, bei Mitgliedschaft in einer
              verfassungsfeindlichen Vereinigung.


Persönliche Eignung (§ 6) 
              fehlt z.B. bei Alkohol- oder Suchtmittelabhängigkeit,
              psychischer Krankheit oder der Gefahr des unvorsichtigen
              oder unsachgemäßen Umgangs.


Sachkunde (§ 8) 
              setzt die nachgewiesene Kenntnis waffentechnischer
              und rechtlicher Regeln voraus.


Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte (WBK) erteilt; sie gilt 
zum Erwerb 1 Jahr und zum Besitz unbefristet. 
Der Erwerb ist binnen 2 Wochen der Behörde anzuzeigen.
Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition (§ 10)
wird durch Eintragung in eine WBK für die darin einge-
tragenen Schusswaffen erteilt; sie gilt für den Erwerb 6
Jahre und für den Besitz unbefristet.


Bedürfnis für Sportschützen (§ 14) 
              Mindestens 12-monatige Mitgliedschaft in einem
              Schießsportverein, der einem anerkannten 
              Schießsportverband angehört, sowie  regelmäßige 
              Ausübung des Schießsports.


Die Waffe muss für die Sportdisziplin nach der Sportordnung
zugelassen und erforderlich sein.

Beide Voraussetzungen sind durch eine Bescheinigung des
Verbandes glaubhaft zu machen.
Innerhalb von 6 Monaten dürfen nicht mehr als 2 Schuss-
waffen erworben werden.
Dies gilt bis zu 3 halbautomatischen Langwaffen und bis zu 2
Kurzwaffen.


Weitere Waffen können erworben werden, wenn sie zur
Ausübung weiterer Disziplinen benötigt werden oder zur
Ausübung des Wettkampfsports erforderlich sind.


Eine unbefristete Erlaubnis wird erteilt zum Erwerb von
Einzellader-Langwaffen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen
Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für  Patronen-
munition, mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit
Zündhütchenzündung  (Perkussionswaffen).Gelbe WBK –.


Das Bedürfnis wird nach 3 Jahren von der Behörde überprüft.


Schießen/ Altersgrenzen (§ 27)

Außerhalb von Schießstätten bedarf das Schießen mit
Schusswaffen einer Erlaubnis.
Auf Schießstätten darf ohne Erlaubnis geschossen werden:

ab 12 Jahren:
        mit Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen

ab 14 Jahren:
        mit sonstigen Waffen, wenn der Sorgeberechtigte
schriftlich sein 
       Einverständnis erklärt hat oder anwesend ist und eine
zur Kinder- und 
       Jugendarbeit geeignete Person das Schießen
beaufsichtigt

ab 16 Jahren:
        ohne jede Einschränkung

Von den Altersgrenzen soll eine Ausnahme bewilligt werden,
wenn durch eine ärztliche
Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und 
durch eine Bescheinigung desVereins die schießsportliche 
Begabung glaubhaft gemacht sind.
Für das Schießen mit der Armbrust gilt keine Alters-
begrenzung.


Führen/ Transport (§ 12)

Das Führen von Schusswaffen bedarf der Erlaubnis 
(Waffenschein §10).


Erlaubnisfrei ist das Führen auf einer Schießstätte oder wenn 
die Schusswaffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit 
von einem Ort zum anderen im Zusammenhang
mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck befördert wird.
Das Führen der Armbrust ist erlaubnisfrei.


Aufbewahrung

bis zu 10 Langwaffen im sog. A-Schrank.

Kurzwaffen im sog. B- oder 0-Schrank.

Munition ist getrennt von der Waffe aufzubewahren, 
ausgenommen bei Aufbewahrung im B- bzw. 0-Schrank.

Vergleichbar gesicherte Räume gelten als gleichwertig.
Die sichere Aufbewahrung ist auf Verlangen nachzuweisen.


Europäischer Feuerwaffenpass

Sportschützen können nach der europäischen Waffen-
Richtlinie einen Europäischen Feuerwaffenpass erhalten, in 
den erlaubnispflichtige Waffen eingetragen werden.
Er berechtigt zur Mitnahme der Waffen in ein anderes EU-
Land, wenn ein Grund (z.B. Einladung zum Sportschießen) 
nachgewiesen wird.
Für Sportschützen aus anderen EU-Ländern gilt dies für bis 
zu 6 erlaubnispflichtigen Waffen und die erforderliche Munition.


Schießsportverband und Schießsportverein (§ 15)

Ein Zusammenschluss schießsportlicher Vereine wird unter 
bestimmten Voraussetzungen vom Bundesverwaltungsamt 
als Schießsportverband anerkannt.
Die Schießsportvereine müssen einen Nachweis über die 
Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten ihrer Mitglieder 
während der ersten 3 Jahre nach Erteilung einer WBK 
führen.
Sportschützen mit einer WBK sind bei ihrem Austritt aus 
dem Verein von diesem an die zuständige Behörde zu 
melden.


Neue Richtlinien für den Transport von Munition und 
Schwarzpulver

Der Deutsche Schützenbund (media@schuetzenbund.de) 
gab neue Richtlinien für den Transport von Munition und 
Schwarzpulver heraus.
Nach Änderung der Gefahrgutverordnung sind die zulässigen 
Mengen für den Transport von Schwarzpulver und Munition 
erhöht worden.
Ab dem 01.04.2005 können nun für den privaten Gebrauch 
folgende Gesamtmengen, ohne die Voraussetzungen eines 
Gefahrguttransportes zu erfüllen, im PKW (nicht pro 
Person) 3 kg Schwarzpulver und 50 kg Munition 
(Bruttomasse), in handelsüblicher Verpackung, transportiert
werden.

Für den Wettbewerb 1.11 LG-Auflage (Ältestenschießen) 
dürfen Teilnehmer nur noch starten, die diese Disziplin in 
ihren WKP für ihren (einen) Verein eingetragen haben!
(Gelbes Formular für Starts in mehreren Vereinen)


Quelle: Deutscher Schützenbund   www.schuetzenbund.de





Weitere Informationen:


Zum Öffnen dieser Dateien benötigen sie einen PDF-Reader.



Hier können sie sich den  herunterladen!



Wissenswertes_zur_Sportschuetzen-WBK.pdf

Fristenablauf_im_Waffengesetz.pdf

Hinweise_zum_neuen_Waffenrecht_neu.pdf

Neues_Waffenrecht.pdf

Kontrolle__Nachschau__Durchsuchung.pdf

Vollzugshinweise.pdf


Das Waffenrecht kann unter folgenden Link des 

"DSB-Deutscher Schützenbund" herunter geladen
werden:

Neues Waffenrecht - Deutscher Schützenbund

Zusätzliche Informationen im Waffenforum unter folgendem 
Link:

www.fwr.de