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Schützenverein 1968 Ober-Klingen e.V. |
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Waffenrecht
Hier gibt es alle Informationen zum Waffenrecht:http://www.dsb.de/infothek/recht/waffenrecht/entwuerfe-gesetze-verordnungen/ Neue waffenrechtliche Regelungen treten gemäß Artikel 5 Abs. 2am Samstag, dem 25.7.2009, in Kraft !http://www.dsb.de/infothek/recht/waffenrecht/aktuelles/ Quelle: Deutscher SchützenBund e.V._____________________________________________________________________ Das Wichtigste zum WaffenrechtDas Waffengesetz (nun mehr in der Fassung vom 1.4.2008) regelt den Umgang mit Waffen, insbesondere Schusswaffen und Munition. Unter das Waffengesetz fallen neben den Schusswaffen im herkömmlichen Sinne (Feuerwaffen) auch
Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen sowie die Armbrust als sonstiger
Gegenstand; nicht geregelt ist der Bogen. Erwerb und Besitz von Schusswaffen und MunitionLuftdruck-, Federdruck- und Gasdruck (früher: CO2)-Waffen und Armbrüste können erlaubnisfrei ab 18 Jahren erworben werden. Für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen ist Voraussetzung:
Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte (WBK) erteilt; sie gilt zum Erwerb 1 Jahr und zum Besitz unbefristet. Der Erwerb ist binnen 2 Wochen der Behörde anzuzeigen.
Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition (§ 10) wird durch Eintragung in eine WBK für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt; sie gilt für den Erwerb 6 Jahre und für den Besitz unbefristet. Bedürfnis für Sportschützen (§ 14)
Das Bedürfnis wird nach 3 Jahren von der Behörde überprüft. Hierbei handelt es sich um eine einmalige Überprüfung. Ob hierfür Gebühren erhoben werden dürfen ist umstritten. Schießen / Altersgrenzen (§ 27)Außerhalb von Schießstätten bedarf das Schießen mit Schusswaffen einer Erlaubnis.
wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder anwesend ist und eine zur Kinder- und Jugendarbeit geeignete Person das Schießen beaufsichtigt. Ein zur Aufsichtführung berechtigter Sorgeberechtigter kann sein eigenes Kind selbst beaufsichtigen.
Von den Altersgrenzen soll eine Ausnahme bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind. Umstritten ist, ob und welche Altersbegrenzung für das Schießen mit der Armbrust gilt: Da mit der Armbrust nicht im Sinne des Gesetzes geschossen wird, aber der Schütze Umgang mit der Armbrust hat, ist in analoger Anwendung der oben genannten Altersregelung für Luftdruckwaffen das Schießen mit 12 Jahren zulässig. Führen / Transport (§ 12)Das Führen von Schusswaffen bedarf der Erlaubnis (Waffenschein § 10). Erlaubnisfrei ist das Führen auf einer Schießstätte oder wenn die Schusswaffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen im Zusammenhang mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck befördert wird.
„Nicht schussbereit“ heißt, dass die Waffe nicht geladen sein darf; es dürfen weder Munition noch Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sein. Der gemeinsame Transport von Waffen und Munition ist zulässig. „Nicht zugriffsbereit“ ist eine Waffe dann, wenn sie
Das Führen der Armbrust ist erlaubnisfrei. Der Transport von Munition unterliegt keinen Beschränkungen hinsichtlich eines Behältnisses; allerdings muss der Transport so erfolgen, dass ein Zugriff Unbefugter nicht möglich ist. Aufbewahrung
Vergleichbar gesicherte Räume gelten als gleichwertig. Die sichere Aufbewahrung ist auf Verlangen nachzuweisen; die Behörde hat kein Recht, ohne konkrete Anhaltspunkte eine Wohnung zu betreten. Europäischer FeuerwaffenpassSportschützen können nach der europäischen Waffen-Richtlinie einen Europäischen Feuerwaffenpass erhalten, in den erlaubnispflichtige Waffen eingetragen werden. Er berechtigt zur Mitnahme der Waffen in ein anderes EU Land, wenn ein Grund (z.B. Einladung zum Sportschießen) nachgewiesen wird. Für Sportschützen aus anderen EU-Ländern gilt dies für bis zu 6 erlaubnispflichtigen Waffen und die erforderliche Munition. Schießsportverband und Schießsportverein (§ 15)Ein Zusammenschluss schießsportlicher Vereine wird unter bestimmten Voraussetzungen vom Bundesverwaltungsamt als Schießsportverband anerkannt. Die Schießsportvereine müssen einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten ihrer Mitglieder während der ersten 3 Jahre nach Erteilung einer WBK führen.
Sportschützen mit einer WBK sind bei ihrem Austritt aus dem Verein von diesem an die zuständige Behörde zu melden.
___________________________________________________ Quelle:http://www.schuetzenbund.de/infothek/recht/waffenrecht/ ___________________________________________________
Weitere wichtige Informationen finden Sie am Ende dieser Seite (hier anklicken) (Stand April 2006 /Weitere Änderungen im Waffengesetz für
das Jahr 2008 geplant)
Das Wichtigste zum Waffenrecht
Das Waffengesetz regelt den Umgang mit Waffen,
insbesondere Schusswaffen und Munition.
Unter das Waffengesetz fallen neben den Schusswaffen im
herkömmlichen Sinne (Feuerwaffen) auch Luftdruck-,
Federdruck- und CO2-Waffen sowie die Armbrust als
sonstiger Gegenstand;
nicht geregelt ist der Bogen.
Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition
Luftdruck-,Federdruck- und CO2-Waffen und Armbrüste
können erlaubnisfrei ab 18 Jahren erworben werden.
Für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen
ist Voraussetzung:
Vollendung des 18. Lebensjahres für Schusswaffen im
Kaliber bis zu 5,6 mm lfb für Munition mit Randfeuerzündung
und einer Mündungsenergie bis 200 Joule, für Einzellader-
Langwaffen mit glatten Läufen bis Kal. 12 – wenn diese
Waffen nach der Sportordnung zugelassen sind.
sonst:
Vollendung des 21. Lebensjahres.
Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist ein amts-
oder fachärztliches
oder fach-psychologisches Zeugnis über die geistige
Eignung vorzulegen.
Dies gilt nicht für die o.a. Waffen.
Zuverlässigkeit (§ 5)
fehlt z.B. bei Verurteilung wegen eines Verbrechens
oder zu mehr als 60 Tagessätzen wegen sonstiger Tat;
bei wiederholtem oder gröblichem Verstoß gegen WaffenG,
SprengstoffG oder BundesjagdG, bei Mitgliedschaft in einer
verfassungsfeindlichen Vereinigung.
Persönliche Eignung (§ 6)
fehlt z.B. bei Alkohol- oder Suchtmittelabhängigkeit,
psychischer Krankheit oder der Gefahr des unvorsichtigen
oder unsachgemäßen Umgangs.
Sachkunde (§ 8)
setzt die nachgewiesene Kenntnis waffentechnischer
und rechtlicher Regeln voraus.
Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte (WBK) erteilt; sie gilt
zum Erwerb 1 Jahr und zum Besitz unbefristet.
Der Erwerb ist binnen 2 Wochen der Behörde anzuzeigen.
Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition (§ 10)
wird durch Eintragung in eine WBK für die darin einge-
tragenen Schusswaffen erteilt; sie gilt für den Erwerb 6
Jahre und für den Besitz unbefristet.
Bedürfnis für Sportschützen (§ 14)
Mindestens 12-monatige Mitgliedschaft in einem
Schießsportverein, der einem anerkannten
Schießsportverband angehört, sowie regelmäßige
Ausübung des Schießsports.
Die Waffe muss für die Sportdisziplin nach der Sportordnung
zugelassen und erforderlich sein.
Beide Voraussetzungen sind durch eine Bescheinigung des
Verbandes glaubhaft zu machen.
Innerhalb von 6 Monaten dürfen nicht mehr als 2 Schuss-
waffen erworben werden.
Dies gilt bis zu 3 halbautomatischen Langwaffen und bis zu 2
Kurzwaffen.
Weitere Waffen können erworben werden, wenn sie zur
Ausübung weiterer Disziplinen benötigt werden oder zur
Ausübung des Wettkampfsports erforderlich sind.
Eine unbefristete Erlaubnis wird erteilt zum Erwerb von
Einzellader-Langwaffen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen
Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronen-
munition, mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit
Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen).
– Gelbe WBK –.
Das Bedürfnis wird nach 3 Jahren von der Behörde überprüft.
Schießen/ Altersgrenzen (§ 27)
Außerhalb von Schießstätten bedarf das Schießen mit
Schusswaffen einer Erlaubnis.
Auf Schießstätten darf ohne Erlaubnis geschossen werden:
ab 12 Jahren:
mit Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen
ab 14 Jahren:
mit sonstigen Waffen, wenn der Sorgeberechtigte
schriftlich sein
Einverständnis erklärt hat oder anwesend ist und eine
zur Kinder- und
Jugendarbeit geeignete Person das Schießen
beaufsichtigt
ab 16 Jahren:
ohne jede Einschränkung
Von den Altersgrenzen soll eine Ausnahme bewilligt werden,
wenn durch eine ärztliche
Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und
durch eine Bescheinigung desVereins die schießsportliche
Begabung glaubhaft gemacht sind.
Für das Schießen mit der Armbrust gilt keine Alters-
begrenzung.
Führen/ Transport (§ 12)
Das Führen von Schusswaffen bedarf der Erlaubnis
(Waffenschein §10).
Erlaubnisfrei ist das Führen auf einer Schießstätte oder wenn
die Schusswaffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit
von einem Ort zum anderen im Zusammenhang
mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck befördert wird.
Das Führen der Armbrust ist erlaubnisfrei.
Aufbewahrung
bis zu 10 Langwaffen im sog. A-Schrank.
Kurzwaffen im sog. B- oder 0-Schrank.
Munition ist getrennt von der Waffe aufzubewahren,
ausgenommen bei Aufbewahrung im B- bzw. 0-Schrank.
Vergleichbar gesicherte Räume gelten als gleichwertig.
Die sichere Aufbewahrung ist auf Verlangen nachzuweisen.
Europäischer Feuerwaffenpass
Sportschützen können nach der europäischen Waffen-
Richtlinie einen Europäischen Feuerwaffenpass erhalten, in
den erlaubnispflichtige Waffen eingetragen werden.
Er berechtigt zur Mitnahme der Waffen in ein anderes EU-
Land, wenn ein Grund (z.B. Einladung zum Sportschießen)
nachgewiesen wird.
Für Sportschützen aus anderen EU-Ländern gilt dies für bis
zu 6 erlaubnispflichtigen Waffen und die erforderliche Munition.
Schießsportverband und Schießsportverein (§ 15)
Ein Zusammenschluss schießsportlicher Vereine wird unter
bestimmten Voraussetzungen vom Bundesverwaltungsamt
als Schießsportverband anerkannt.
Die Schießsportvereine müssen einen Nachweis über die
Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten ihrer Mitglieder
während der ersten 3 Jahre nach Erteilung einer WBK
führen.
Sportschützen mit einer WBK sind bei ihrem Austritt aus
dem Verein von diesem an die zuständige Behörde zu
melden.
Neue Richtlinien für den Transport von Munition und
Schwarzpulver
Der Deutsche Schützenbund (media@schuetzenbund.de)
gab neue Richtlinien für den Transport von Munition und
Schwarzpulver heraus.
Nach Änderung der Gefahrgutverordnung sind die zulässigen
Mengen für den Transport von Schwarzpulver und Munition
erhöht worden.
Ab dem 01.04.2005 können nun für den privaten Gebrauch
folgende Gesamtmengen, ohne die Voraussetzungen eines
Gefahrguttransportes zu erfüllen, im PKW (nicht pro
Person) 3 kg Schwarzpulver und 50 kg Munition
(Bruttomasse), in handelsüblicher Verpackung, transportiert
werden.
Für den Wettbewerb 1.11 LG-Auflage (Ältestenschießen)
dürfen Teilnehmer nur noch starten, die diese Disziplin in
ihren WKP für ihren (einen) Verein eingetragen haben!
(Gelbes Formular für Starts in mehreren Vereinen)
Quelle: Deutscher Schützenbund www.schuetzenbund.de
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